Leistungszeitraum

Keine Vorsteuer wegen fehlenden Lieferdatum

Nach dem UStG (Umsatz-Steuer-Gesetz) 2005 müssen Rechnungen auch bestimmte Kriterien enthalten, wenn sie bei der Umsatzsteueranmeldung eines Umsatzsteuerberechtigten als Vorsteuer in Abzug gebracht werden sollen. Dabei spielt der Leistungs- bzw. Lieferzeitpunkt eine ganz entscheidende Rolle. Diese Angabe darf nicht fehlen, selbst wenn dieser Zeitpunkt mit dem Datum der Rechnungsstellung übereinstimmt!

Das Fehlen eines solchen Lieferzeitpunktes bekam eine Fleischerei deutlich zu spüren. Bei der Vorsteueranmeldung für November 2005 machte sie unter anderem Vorsteuern in Höhe von 4.636,46 Euro geltend, die aus einer Rechnung über die Lieferung einer Kochstrecke von knapp 29.000 Euro netto, inklusive der Montage, resultierte. Das zuständige Finanzamt erkannte diesen Betrag nicht an, weil in der Rechnung das Lieferdatum fehlte. Anzumerken sei hier, dass auf der Rechnung das Auftragsdatum (15.11.2005) und das Rechnungsdatum (30.11.2005) vermerkt war. Logisch eigentlich, dass das Leistungs- bzw. Lieferdatum ebenfalls in diesem Monat (November 2005) liegt. Der Lieferschein war am 28.11.2005 ausgestellt, enthielt aber keinen ausdrücklichen Vermerk auf das Lieferdatum.

Es kam zum Rechtsstreit, das sächsische Finanzgericht (FG) gab in seiner Entscheidung vom 12.04.2007 (Az.: 2 K 784/06) dem Finanzamt Recht. Nun wurde als nächste Instanz der Bundesfinanzhof (BFH) in dieser Sache bemüht. Und dieses wiederum bestätigte die Entscheidung des Finanzamtes und des sächsischen Finanzgerichts am 17.12.2008 (Az.: XI R 62/07). Die umfangreiche Schilderung und Begründung ist hier nachzulesen – http://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online -> Suche nach XI R 62/07

Es empfiehlt sich, alle Lieferantenrechnungen auf die Angabe eines Lieferdatums zu kontrollieren. Fehlt diese Angabe, lassen Sie sich umgehend eine korrigierte Rechnung ausstellen. Sonst haben Sie bei einer späteren Betriebsprüfung den schwarzen Peter. Ihnen könnte dann die Aberkennung des Vorsteuerabzugs sowie Strafzinsen drohen.

Matthias Walter, http://www.tec4net.com
EDV-Sachverständiger und Datenschutzauditor

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Quellen und Links:

Die Gerichtsentscheidung
http://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online

Einige Empfehlungen
http://www.vnr.de/b2b/steuern-buchfuehrung/rechnungspflichtangaben-fehlt-der-leistungszeitpunkt-ist-der-vorsteuerabzug-bedroht.html