Datenschutz

Datenschutz und Überwachung am Arbeitsplatz

Sind Sie gerade an Ihrem Arbeitsplatz? – Nur, weil Sie ja gerade im Internet surfen? – Was? Sie gucken nur schnell ein Video bei Youtube.com – Ihre Kollegin hat Sie per Mail darauf aufmerksam gemacht und es dauert ja auch nicht lang!
Was sagt Ihr Chef denn dazu? Ah, er ist gerade nicht da! Vorsicht ist in vielen Firmen dennoch geboten. Denn was der Staat mit dem Bundestrojaner vergeblich versucht hat, kann die eine oder andere Firma längst umsetzen.
Die Rede ist hier von der Überwachung am Arbeitsplatz: das Bespitzeln, Aufzeichnen und bei Bedarf auch Abmahnen. Wenn Ihnen jetzt das Lächeln gefriert, dann werfen Sie doch mal einen Blick auf die Webcam im Monitor vor Ihnen. Es gibt Software, die unbemerkt ein Bild vom Nutzer erstellt und per Mail z.B. an die Personalabteilung sendet, wenn nach einem von vielen vorher definierten Wörtern in Google gesucht wurde oder bestimmte Webseiten aufgerufen wurden.
Man muss wissen, dass überwachungstechnisch mittlerweile fast alles machbar ist. Rechtlich sind die Grenzen, was erlaubt und verboten ist, jedoch durch das BDSG eng gesteckt.
E-Mail:
Wurde die private Nutzung Ihres E-Mail-Accounts durch die Geschäftsleitung untersagt, darf diese Ihr E-Mail-Postfach überprüfen, da geschäftliche E-Mails keine Privatsache sind. Wurde die Nutzung dagegen nicht ausdrücklich unterbunden, so ist der Zugriff auf Ihr E-Mail-Postfach rechtlich nicht zulässig.
Firmennotebook und PC:
Ist Ihnen die private Nutzung des Firmenlaptops gestattet, darf die Firma das Notebook nur mit Ihrer Zustimmung durchsuchen. Bei einem Arbeitsplatz-PC sieht es etwas anders aus, dieser darf jederzeit auch über das Netzwerk kontrolliert werden. Allerdings sind Ordner, die durch ihre Bezeichnung (z.B. Foto Privat oder Tagebuch) eindeutig als privat erkennbar sind, auch am PC vor einem Zugriff geschützt.
Telefongespräche:
Geschäftliche Telefonate dürfen mitgeschnitten werden, es müssen jedoch alle Beteiligten zugestimmt haben. Das Mitprotokollieren der Verbindungsinformationen stellt ebenfalls einen Verstoß gegen das BDSG dar, es sei denn, es besteht eine Betriebsvereinbarung, der alle Mitarbeiter zugestimmt haben.
Internetnutzung:
Ist die private Internetnutzung explizit untersagt, darf der Arbeitgeber die besuchten Webseiten protokollieren und auswerten. Wurde nichts mit den Mitarbeitern vereinbart, stellt selbst das Protokollieren der Aktivitäten über eine Firewall einen Verstoß dar.
Videoüberwachung:
Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, beispielsweise wenn eine besondere Gefahr für den Arbeitnehmer besteht. Werden Eingangsbereiche mit Videokameras überwacht, so ist das nur in Ordnung, wenn alle Mitarbeiter über diese Überwachung aufgeklärt werden und in den entsprechenden Bereichen auf die Kamera hingewiesen wird.
Grundsätzlich gilt: Wurden keine verbindlichen Vereinbarungen zwischen den Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber getroffen, so darf auch keine Überwachung stattfinden.
Leider ist es auch rund 33 Jahre nach Einführung des Bundesdatenschutzgesetzes so, dass die meisten Unternehmer dieses Gesetz bewusst oder unbewusst ignorieren. Und nur so ist zu erklären, dass es immer wieder zu eklatanten Verstößen gegen die Rechte der Arbeitnehmer, Bewerber und Kunden kommt.
In vielen Firmen wird mithilfe von Videokameras, Software und Netzwerkkomponenten alles Mögliche überwacht. Die verschiedenen Abteilungen speichern personenbezogene Daten von Arbeitnehmern, Bewerbern und Kunden ohne deren Zustimmung. All diese Verstöße geschehen oft im Verborgenen und mit voller Absicht, obwohl das BDSG in §43 Strafen in immenser Höhe für diese Vergehen vorschreibt.
Was ist zu tun bei Verstößen gegen das BDSG?
Melden Sie Ihre Beobachtung dem Datenschutzbeauftragten Ihres Unternehmens. Dieser ist für die Einhaltung des BDSG verantwortlich. Die Bestellung eines DSB ist für jedes Unternehmen nach § 4f zwingend vorgeschrieben, sobald mehr als neun Mitarbeiter personenbezogene Daten auf elektronischem Wege verarbeiten. Die Nichtbestellung eines DSB stellt selbst eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldstrafe von 25.000 Euro bis 300.000 Euro belegt werden kann.
Sollte kein DSB bestellt sein, ist der Betriebsrat eine gute Anlaufstelle. Für den Fall, dass es auch keinen Betriebsrat gibt oder dieser untätig bleibt, können Sie sich an die zuständige Aufsichtsbehörde Ihres Landes oder an den Bundesdatenschutzbeauftragten wenden.
Selbstverständlich können Sie auch direkt an die Aufsichtsbehörden herantreten. Dort wird man Ihrer Anzeige so schnell wie möglich nachgehen. Die Meldung kann übrigens auch anonym erfolgen. Eine Auflistung der zuständigen Aufsichtsbehörden für Datenschutz finden Sie im Downloadbereich der Seite http://www.bundesdatenschutz.info

Matthias Walter, http://www.tec4net.com
EDV-Sachverständiger und Datenschutzauditor

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Links:

Weitere Infos zum Thema Datenschutz
http://www.bundesdatenschutz.info

Die Ausichtsbehörden der Länder
http://www.it-sachverstand.info/web/downloads/aufsichtsbehoerdenbundeslaender.pdf

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