Facebook der Facebook-Like-Button als Kündigungsgrund?

Facebook lebt von den Beiträgen, Fotos und Meinungsäußerungen die durch die Mitglieder eingestellt werden. Dabei verschwimmen nicht selten die Grenzen zwischen Privat- und Sozialsphäre. So auch bei einer Angestellten, die einen abwertenden Beitrag ihres Ehemanns mit einem Klick auf „Gefällt mir“ bestätigt haben soll.

Das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau hatte darüber zu entscheiden ob der Abteilungsleiterin einer Bank wegen des angeblichen Anklickens des Gefällt-mir-Buttons bei einem abwertenden Beitrag zu Lasten ihres Arbeitgebers bei Facebook außerordentlich gekündigt werden darf.

Hintergrund der fristlosen Kündigung waren Beiträge des Ehemanns bei Facebook und die angebliche Zustimmung der Abteilungsleiterin in Form der Bestätigung per Gefällt-mir-Button. Die Facebook-Seite des Ehemannes war dabei für 155 „Freunde“ einsehbar, zu denen u.a. auch zahlreiche Mitarbeiter und Kunden der Bank gehörten.

Die Beiträge des Ehemanns im Detail:

„Hab gerade mein Sparkassen-Schwein auf Ralf-Thomas [Anmerkung: Vornamen der Bankvorstände] getauft. Naja, irgendwann stehen alle Schweine vor einem Metzger.“

Weiterhin hatte er eine piktografische Fischdarstellung veröffentlicht, bei der das Mittelstück des Fisches durch das Sparkassensymbol dargestellt war. Neben dem Piktogramm fand sich die Anmerkung: „Unser Fisch stinkt vom Kopf“.

Der Vorwurf des Arbeitgebers:

Die angestellte habe sich die Facebook-Beleidigung Ihres Mannes zu Eigen gemacht.

Nachdem die Bank durch einen anonymen Brief auf die Facebook-Postings aufmerksam wurde, forderte sie Ihre Mitarbeiterin auf, die Einträge zu entfernen. Dieser Aufforderung kam die Abteilungsleiterin nach und versicherte auch, solche und ähnliche Postings zukünftig zu unterlassen.

Trotzdem kündigte die Bank der Mitarbeiterin (mit Zustimmung des Personalrats) eine außerordentlich. Zur Begründung vor dem Arbeitsgericht führte sie dazu aus:

Das Fischpiktogramm stelle einen Angriff auf das Ansehen der Bank und damit eine Beleidigung des Arbeitgebers dar, welche sich die Klägerin („gefällt mir“) zeigen gemacht habe.

Durch eine Stellungnahme der Angestellten vom 02. Dezember 2011 habe sie die erhebliche Erschütterung des Vertrauensverhältnisses noch forciert, da sie die Äußerungen ihres Ehegatten nicht bedauert, sondern mit nicht nachvollziehbaren Auslegungsversuchen bagatellisiert und damit gebilligt hat

Gerade da es sich um eine Abteilungsleiterin handelte, sah die Bank keine Möglichkeit mehr für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit, und begründete so die außerordentliche Kündigung.

Die Argumente der Klägerin:

Die Abteilungsleiterin führte vor dem Arbeitsgericht folgende Argumente  gegen die Rechtmäßigkeit der Kündigung an.

Den Gefällt-mir-Button unter dem Fisch-Piktogramm hat nicht sie, sondern ihr Ehemann über den gemeinsam genutzten Account angeklickt.

Sowohl die Grafik als auch den Eintrag, sein Sparkassenschwein Ralf-Thomas zu nennen, hat der Ehemann ohne ihr Wissen und ohne ihre Billigung auf Facebook veröffentlicht.

Der Zusammenhang zwischen dem Doppelvornamen und den beiden Bankvorständen sei für einen Dritten nicht erkennbar.

Das Fisch-Piktogramm stelle nur eine allgemein gehaltene Satire in Bezug auf das bekannte Markenzeichen der Sparkasse ohne nähere Individualisierbarkeit einer konkreten Institution oder einer natürlichen Person dar.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau entschied zu Gunsten der Klägerin – die fristlose Kündigung ist unter allen erdenklichen Gesichtspunkten nicht zulässig.

Soweit sich der Vorwurf der Bank gegen die Postings auf Facebook bezieht, trägt die Abteilungsleiterin grundsätzlich keine Verantwortung für Stellungnahmen ihres Ehemannes.

Soweit sich der Vorwurf auf das Anklicken des Gefällt-mir-Buttons bezieht, hat die Bank die von der Abteilungsleiterin bestrittene Behauptung nicht unter Beweis gestellt, obwohl sie für das Vorliegen eines Kündigungsgrunds die Beweislast trifft. Die Bank könne sich dabei auch nicht auf eine Verdachtskündigung berufen, da bloße Vermutungen dafür nicht ausreichten.

Unabhängig von den vorgenannten Punkten ist grundsätzlich zweifelhaft, ob durch die einmalige betätigung des Gefällt-mir-Buttons und die damit einhergehende „Pflichtverletzung“ geeignet ist, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Gerade da das Angestelltenverhältnis seit 25 Jahren unbeanstandet bestehenden hat. Eine negative Prognose für weitere Pflichtverletzungen konnte das Gericht auch nicht erkennen, da die Abteilungsleiterin für die sofortige Löschung der fraglichen Postings auf Facebook gesorgt hat und in ihrer Stellungnahme ausdrücklich versichert, dass es künftig zu keinen Einträgen dieser Art mehr kommen wird.

Zurückhaltung in sozialen Netzwerken!

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau überzeugt im Ergebnis. Ein einziger „Fehlklick“ vermag ein langjähriges, unbeanstandet bestehendes Arbeitsverhältnis nicht wirksam fristlos zu beenden.

Gleichzeitig zeigt das Urteil aber auch, dass ein Zeigen machen negativer Stellungnahmen (etwa durch Anklicken des Gefällt-mir-Buttons bei Facebook) durchaus eine rechtliche Verantwortlichkeit und entsprechenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen mit sich bringen kann.

Kommunikation in sozialen Netzwerken ist kein vertrauliches Gespräch unter Freunden!

Wie an diesem Fall sehr gut erkennbar ist, gibt es in den sozialen Netzwerken noch sehr viele Probleme was die Privatsphäre und den Datenschutz betrifft.

Gerade der Gefällt-mir-Button bei Facebook und ähnliche Funktionen anderer Portale stellen ein großes Problem in vielerlei Hinsicht dar, da durch diese Funktionen nicht mehr kontrolliert werden kann wer Ihre Meinungsäußerung oder Ihre Meinungsäußerung zu sehen bekommt.

Matthias A. Walter, http://www.tec4net.com

EDV-Sachverständiger und Datenschutzauditor

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Quellen und Links:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau (Az. 1 Ca 148/11)
http://www.aufrecht.de/urteile/arbeitsrecht/fristlose-kuendigung-wegen-zu-eigen-machens-einer-beleidigung-ueber-den-facebook-gefaellt-mir-button-arbg-dessau-rosslau-urteil-vom-21032012-az-1-ca-14811.html

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Das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau (Az. 1 Ca 148/11)