Transport

Händler muss Diebstahl beim Transport nicht ersetzen

Reseller müssen für den Verlust einer Ware während des Versands nicht aufkommen beziehungsweise die Waren dem Käufer nicht ersetzen. Das haben die Richter des Oberlandesgerichtes Hamm entschieden.

Versandhändler haben eine so genannte „Schickschuld“, keine „Bringschuld“. Deshalb müssen Reseller eine während des Transports entwendete Ware auch nicht ersetzen beziehungsweise erneut verschicken.

Keine „Bringschuld“…

Gemäß den Richtern des Oberlandesgerichtes (OLG) Hamm (Aktenzeichen des Urteils: I-2 U 177/10) würde „Bringschuld“ bedeuten, dass der Händler bis zur Haustür des Kunden für den Versand haftbar gemacht werden kann. Die Entscheidung des Landgerichtes, der Vorinstanz, dass erst mit Übergabe direkt an den Käufer die Schuldigkeit des Resellers erfüllt sei, setzte das OLG außer Kraft.

„Dass es im Versandhandel typische Aufgabe des Verkäufers ist, die Versendung der Kaufsache […] zu veranlassen, begründet für sich allein nicht die Annahme, der Empfangsort soll auch der Leistungsort für die Lieferverpflichtung des Verkäufers sein“, heißt es im Urteil. Vielmehr sei gemäß eines Urteils des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2003 der Leistungsort der Ort, an dem der Versandhändler seine gewerbliche Niederlassung hat.

…aber „Schickschuld“

Weil sich die Schuldigkeit des Resellers damit auf die „Schickschuld“ beschränke, habe er mit der Übergabe an die Transportperson das Erforderliche getan.

Selbst wenn der Transportweg unsicher sei, wie der Kunde behauptete, sei dies für die Frage, ob der Verkäufer die Ware noch einmal verschicken muss, irrelevant. „Nach dem hier anzuwendenden § 275 I BGB [Anm. d. Red.: Bürgerliches Gesetzbuch] in seiner neuen Fassung kommt es für den Ausschluss des Anspruchs auf Leistung [Anm. d. Red.: durch den Käufer] nicht darauf an, ob der Schuldner die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten hat,“ so die Richter.

Da die Lieferung wegen Diebstahl unmöglich war, stellte das OLG den Händler von seiner Lieferverpflichtung frei.

Matthias A. Walter, http://www.tec4net.com
EDV-Sachverständiger und Datenschutzauditor

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