Anpassung im Impressum erforderlich – aus RStV wurde MStV

Nach langem Verhandeln haben die Bundesländer sich auf einen neuen Staatsvertrag zur Regelung des Rundfunks geeinigt. Am Samstag, dem 7. November 2020, wurde daher der bisherige Rundfunkstaatsvertrag (RStV) durch den Medienstaatsvertrag (MStV) abgelöst.

Sinn und Zweck des Vertrags

Der neue Medienstaatsvertrag soll wie auch sein Vorgänger, dafür sorgen, dass die Regelungen zum Rundfunk im gesamten Bundesgebiet einheitlich sind. Da die Zuständigkeit dieser Gesetzgebung bei den Ländern liegt, vereinbaren und schließen alle Bundesländer einen gemeinsamen Staatsvertrag hierzu ab.

Der neue Staatsvertrag und auch die Namensänderung waren erforderlich, da Rundfunk im juristischen Sinne längst nicht mehr nur über Radio und Fernsehen stattfindet, sondern immer mehr über das Internet erfolgt. Es ergibt wenig Sinn, dass eine Sendung, die  im Fernsehen ausgestrahlt wird, anderen Vorgaben genügen muss, als eine Sendung, die über ein Portal wie Youtube veröffentlicht wird. Der Medienstaatsvertrag sorgt nun für Harmonisierung und schafft Rechtsklarheit für die gesamte Medienlandschaft.

Neue Begriffsdefinition

In § 2 Abs. 2 Nr. 13 MStV heißt es:

„Im Sinne dieses Staatsvertrages ist (ein)…
rundfunkähnliches Telemedium ein Telemedium mit Inhalten, die nach Form und Gestaltung hörfunk- oder fernsehähnlich sind und die aus einem von einem Anbieter festgelegten Katalog zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitgestellt werden (Audio- und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf); Inhalte sind insbesondere Hörspiele, Spielfilme, Serien, Reportagen, Dokumentationen, Unterhaltungs-, Informations- oder Kindersendungen,…“

Regelungen für Telemedien

In den §§ 17 bis 25 MStV sind die speziellen Regelungen für Telemedien zu finden.

  • 17 Allgemeine Grundsätze, Zulassungs- und Anmeldefreiheit
  • 18 Informationspflichten und Auskunftsrechte
  • 19 Sorgfaltspflichten
  • 20 Gegendarstellung
  • 21 Barrierefreiheit
  • 22 Werbung, Sponsoring, Gewinnspiele
  • 23 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg
  • 24 Telemediengesetz, Öffentliche Stellen
  • 25 Notifizierung

Webseitenbetreiber

Besonders interessant ist der „§ 18 Informationspflichten und Auskunftsrechte“ für alle Betreiber von Internetseiten, da sich hieraus unter Umständen eine Änderung im Impressum ergibt.

Webseiten, die redaktionelle Inhalte anbieten, mussten auch nach dem bisherigen Staatsvertrag gem. § 55 Abs. 2 RStV einen inhaltlich Verantwortlichen benennen.

Der neue Staatsvertrag sieht zwar keine Änderung an dieser Bestimmung vor, diese findet sich aber nun im § 18 Abs. 2 MStV.

Wer im Impressum also bisher die Angabe „Verantwortlich i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV“ stehen hat, muss dies abändern in „Verantwortlich i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV“.

Was sind redaktionelle Inhalte?

Ein redaktioneller Text ist ein Beitrag, der informiert, unterhält oder eine Meinung vermittelt. Ab wann genau ein Betreiber einer Webseite solche Inhalte liefert, ist nicht exakt abzugrenzen, daher sollte im Zweifel ein Verantwortlicher für redaktionelle Inhalte angegeben werden.

Online-Shops, die ausschließlich Produktseiten zeigen, bieten in der Regel keine solchen Inhalte, auch wenn sich das Verkaufsteam auf einer Unterseite kurz vorstellt. Werden aber Firmenereignisse dargestellt, Anleitungen, Erfahrungsberichte oder auch Videos angeboten, handelt es sich i.d.R. um redaktionelle Inhalte.

Gleiches gilt für Inhalte, die ein Unternehmen in einem Blog oder in den sozialen Medien veröffentlicht. Für Facebook-Fanpage, Instagram-Story, Pinterest-Pinnwand, Youtube-Channel, die LinkedIn-Seite, den Twitter-Kanal und ähnliche Auftritte gilt daher, dass unbedingt ein inhaltlich Verantwortlicher i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV genannt werden muss.

Kennzeichnungspflicht in Sozialen Medien

Im § 18 Abs. 3 MStV gibt es eine neue Vorgabe für die Sozialen Medien.

„Anbieter von Telemedien in sozialen Netzwerken sind verpflichtet, bei mittels eines Computerprogramms automatisiert erstellten Inhalten oder Mitteilungen den Umstand der Automatisierung kenntlich zu machen, sofern das hierfür verwandte Nutzerkonto seinem äußeren Erscheinungsbild nach für die Nutzung durch natürliche Personen bereitgestellt wurde. Dem Inhalt oder der Mitteilung ist der Hinweis gut lesbar bei- oder voranzustellen, dass dieser oder diese unter Einsatz eines das Nutzerkonto steuernden Computerprogrammes automatisiert erstellt und versandt wurde. Ein Erstellen im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur vor, wenn Inhalte und Mitteilungen unmittelbar vor dem Versenden automatisiert generiert werden, sondern auch, wenn bei dem Versand automatisiert auf einen vorgefertigten Inhalt oder eine vorprogrammierte Mitteilung zurückgegriffen wird.“

Unternehmen, die also automatisierte Inhalte posten, müssen dies Beiträge künftig kennzeichnen. Das bedeutet letztlich, dass Anbieter eines Blogs, bei denen neue Blog-Beiträge automatisch an einen Twitter-Account übertragen werden, darüber aufklären müssen, dass diese Mitteilung automatisch übergeben wurde.

Verstöße und Sanktionen

Verstöße können gem. § 115 MStV mit Geldbußen geahndet werden.

 

Matthias A. Walter, http://www.tec4net.com

EDV-Sachverständiger und Datenschutzauditor

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Quellen und Links:

Medienstaatsvertrag (MStV)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/MStV

tec4net schafft Rechtssicherheit im Unternehmen durch Datenschutzberatung