Eine Privatperson, die an einer Fortbildungsveranstaltung teilgenommen hatte, reichte bei der spanischen Datenschutzbehörde eine Beschwerde ein.
Die Bildungseinrichtung hatte Bilder der Schulungsveranstaltung ohne die erforderliche Einwilligung der Teilnehmer, für Werbezwecke verwendet, auf denen die betroffene Person erkennbar war.
Die spanische Behörde legte zunächst ein Bußgeld in Höhe von 2.000 Euro für den Verstoß fest und stellte in Aussicht, bei einem außergerichtlichen Schuldeingeständnis und sofortiger Zahlung, das Bußgeld auf 1.200 Euro zu reduzieren.
Sanktionsadressat
FUNDACION PRIVADA UNIVERSITARIA EADA
Bußgeld
1.200 Euro
Verletzte Rechtsnorm
Art. 6 Abs. 1 DSGVO
Matthias A. Walter, http://www.tec4net.com
EDV-Sachverständiger und Datenschutzauditor
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Quellen und Links:
Datenschutzbehörde: Spanien – Agencia española protección datos
https://www.aepd.es/es/documento/ps-00009-2023.pdf
tec4net – Datenschutz und IT-Sicherheit praktikabel umsetzen