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Unzureichende Auskunft gem. Art. 15 DSGVO | 11.041 Euro Bußgeld

Einem Betroffenen, der bei der Libra Internet Bank SA einen Auskunftsanspruch geltend machen wollte, wurden nicht alle erforderlichen Informationen übermittelt. Daraufhin beschwerte er sich bei der rumänischen Datenschutzbehörde.

Bei der anschließenden Untersuchung stellte die Behörde fest, dass das Unternehmen nicht nachweisen konnte, eine vollständige Antwort auf die Anfrage des Betroffenen gesendet zu haben. So fehlten unter anderem eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten und die Antwort wurde nicht an die vom Betroffenen genannte Adresse gesendet. Zusätzlich enthielt die dem Betroffenen per E-Mail zugesandte Antwort keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.

Die nationale Aufsichtsbehörde stellte auch fest, dass Libra Internet Bank SA keine Beweise dafür vorlegen konnte, dass Maßnahmen ergriffen wurden, um die Ausübung des Rechts auf Zugang der betroffenen Personen zu erleichtern.

Sanktionsadressat
Libra Internet Bank SA

Bußgeld
11.041 Euro

Verletzte Rechtsnorm
Art. 12 Abs. 4 DSGVO
Art. 15 Abs. 3 DSGVO
Art. 12 Abs. 2 DSGVO
Art. 15 Abs. 4 DSGVO

 

Matthias A. Walter, http://www.tec4net.com

EDV-Sachverständiger und Datenschutzauditor

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Quellen und Links:

Datenschutzbehörde: Rumänien – Autoritatea Naţională de Supraveghere a Prelucrării Datelor cu Caracter Personal
https://www.dataprotection.ro/?page=Comunicat_Presa_11_05_2023&lang=ro

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