Datenschutz-Dokumentation bitte in Deutsch (Amtssprache)

Wenn Unterlagen von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern, die in Deutschland niedergelassen sind, gemäß den Artikeln 5 Abs. 2 oder Art. 24 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als „Nachweis“ für die Einhaltung der DSGVO in einem förmlichen Verwaltungsverfahren (im Sinne von Art. 9 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) dienen sollen, müssen sie in deutscher Sprache vorgelegt werden.

Diese Anforderung ergibt sich aus Art. 23 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, welcher die Amtssprache in Deutschland als Deutsch festlegt. Ebenfalls relevant ist Art. 23 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, wonach die Behörde die Vorlage einer Übersetzung verlangen kann, wenn Anträge, Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente in einer fremden Sprache bei der Behörde eingereicht werden.

Daraus folgt, dass eine Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit verlangen kann (und sollte), dass relevante Texte ins Deutsche übersetzt werden, um sie angemessen prüfen zu können.

Es ist daher ratsam sicherzustellen, dass Unterlagen von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern, die als Nachweis für die Einhaltung der DSGVO in einem förmlichen Verwaltungsverfahren dienen sollen, in deutscher Sprache vorliegen. Falls erforderlich, sollten entsprechende Übersetzungen bereitgestellt werden.

 

Matthias A. Walter, http://www.tec4net.com

EDV-Sachverständiger und Datenschutzauditor

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Quellen und Links:

Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__23.html

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
https://dejure.org/gesetze/DSGVO

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