Ein Unternehmen erhielt Beschwerden wegen unrechtmäßiger Werbemaßnahmen, darunter Werbung ohne Einwilligung und Missachtung von Werbewidersprüchen. Nach wiederholten Verstößen wurde das Unternehmen gemäß Art. 21 Abs. 3 und Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DS-GVO verwarnt. Trotz dieser Verwarnung und der Zusicherung, Werbewidersprüche zu beachten, erhielt der Beschwerdeführer erneut Werbung. Grund war die unvollständige Sperrung der Kundendaten aufgrund unterschiedlicher Schreibweisen.
Das Unternehmen löschte schließlich alle Datensätze des Kunden und schulte die Mitarbeiter, um ähnliche Fehler zukünftig zu vermeiden. Aufgrund der fortgesetzten Verstöße wurde eine Geldbuße von 25.000 Euro verhängt, da das Unternehmen wiederholt fahrlässig gegen die DS-GVO verstieß und keine ausreichenden internen Maßnahmen zur Behandlung von Werbewidersprüchen ergriffen hatte. Besonders erschwerend war, dass es sich um keinen Erstverstoß handelte und kommerzielle Interessen im Vordergrund standen.
Zu den mildernden Umständen zählten die konstruktive Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, die vollständige Einräumung des Vorfalls und die nachträglichen Schulungsmaßnahmen. Unter Berücksichtigung aller Umstände wurde die Geldbuße als wirksam, verhältnismäßig und abschreckend bewertet. Das Unternehmen legte Einspruch gegen die Geldbuße ein, sodass das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
Sanktionsadressat
Nicht benanntes Unternehmen
Bußgeld
25.000 EUR
Verletzte Rechtsnorm
Art. 21 Abs. 3 DSGVO
Matthias A. Walter, http://www.tec4net.com
EDV-Sachverständiger und Datenschutzauditor
Quellen und Links:
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit – Tätigkeitsbericht 2023
https://datenschutz.hessen.de/sites/datenschutz.hessen.de/files/2024-04/52-tb-online.pdf
tec4net – Datenschutz und IT-Sicherheit praktikabel umsetzen
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