Datenweitergabe an Arbeitgeber und Ignorieren von Auskunftsersuchen | 8.000 EUR Bußgeld

Ein Beschwerdeführer, ein Militärangehöriger der Carabinieri, reichte gemäß Artikel 77 der Datenschutzverordnung eine Beschwerde ein, in der er mutmaßliche Verstöße gegen Datenschutzvorschriften durch den Pflegeberufsverband von Udine (OPI) anprangerte.

Er erklärte, dass der Verband Informationen über ihn und seine Frau, darunter berufliche Details und persönliche Bewertungen, ohne Rechtsgrundlage an seinen Vorgesetzten und andere OPI-Verbände weitergegeben habe. Außerdem kritisierte er fehlende Datenschutzhinweise und die Nichtbeantwortung seiner Anfragen zur Datenverarbeitung. Zusätzliche Beschwerdepunkte betrafen rechtswidrige Datenweitergaben und Missachtung eines Zugriffsentscheids.

Sanktionsadressat
Ordine delle Professioni Infermieristiche di Udine

Bußgeld
8.000 EUR

Verletzte Rechtsnorm
Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO
Art. 6 DSGVO
Art. 12 DSGVO
Art. 26 Abs. 1, 2 DSGVO
Art. 2-ter codice della privacy

 

Matthias A. Walter, http://www.tec4net.com

EDV-Sachverständiger und Datenschutzauditor


Quellen und Links:

Datenschutzbehörde: Italien – Garante per la protezione dei dati personali lautet (GPDP)
https://www.gpdp.it/web/guest/home/docweb/-/docweb-display/docweb/10064226

Verantwortlichkeiten bei der Erstellung eines Datenschutzkonzepts
https://it-news-blog.com/?p=2482


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