Die spanische Datenschutzbehörde nahm die Beschwerde einer Privatperson zum Anlass, gegen FloraQueen Flowering the World S.L. vorzugehen. Die betroffene Person hatte versucht, eine Kopie ihrer verarbeiteten personenbezogenen Daten anzufordern, fand jedoch auf der Webseite des Unternehmens keine Kontaktmöglichkeit für den Datenschutzbeauftragten. Auch auf direkte E-Mail-Anfragen reagierte FLORAQUEEN nicht.
Die Behörde verhängte daraufhin ein Bußgeld in Höhe von 8.000 EUR, das sich wie folgt zusammensetzt: 5.000 EUR wegen Verstoßes gegen Artikel 13 DSGVO, 1.500 EUR wegen Verstoßes gegen Artikel 15 DSGVO und 1.500 EUR wegen Verstoßes gegen Artikel 17 DSGVO.
Sanktionsadressat
FloraQueen Flowering the World S.L.
Bußgeld
8.000 EUR
Verletzte Rechtsnorm
Art. 13 DSGVO
Art. 15 DSGVO
Art. 17 DSGVO
Matthias A. Walter, http://www.tec4net.com
EDV-Sachverständiger und Datenschutzauditor
Quellen und Links:
Datenschutzbehörde: Spanien – Agencia Española Protección Datos (AEPD)
https://www.aepd.es/documento/ps-00108-2023.pdf
Benennung eines Datenschutzbeauftragten
https://dejure.org/gesetze/DSGVO/37.html
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