Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit (BlnBDI) verhängte ein Bußgeld gegen eine Tochtergesellschaft eines Berliner E-Commerce-Konzerns wegen eines Interessenkonflikts des Datenschutzbeauftragten. Der betroffene Mitarbeiter war gleichzeitig Geschäftsführer zweier Unternehmen des Konzerns, die dem sanktionierten Unternehmen Dienstleistungen im Kundenservice und bei Bestellungen erbrachten.
Als Datenschutzbeauftragter hatte er die Aufgabe, die Tätigkeiten dieser Dienstleister unabhängig zu prüfen – was durch seinen Interessenkonflikt unmöglich war. Damit verstieß das Unternehmen gegen Art. 38 Abs. 6 der DSGVO, der besagt, dass der Datenschutzbeauftragte frei von Interessenkonflikten arbeiten muss. Obwohl das Unternehmen bereits 2021 verwarnt wurde, wurde der Verstoß nicht behoben. Der Bußgeldbescheid ist noch nicht rechtskräftig.
Sanktionsadressat
Tochtergesellschaft eines E-Commerce-Konzerns
Bußgeld
525.000 EUR
Verletzte Rechtsnorm
Art. 38 Abs. 6 DSGVO
Matthias A. Walter, http://www.tec4net.com
EDV-Sachverständiger und Datenschutzauditor
Quellen und Links:
Datenschutzbehörde: Deutschland – Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI)
https://www.datenschutz-berlin.de/fileadmin/user_upload/pdf/pressemitteilungen/2022/20220920-BlnBDI-PM-Bussgeld-DSB.pdf
Was ist ein Löschkonzept
https://www.tec4net.com/web/2024/11/18/30869
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