Ein Betroffener beschwerte sich bei der ungarischen Datenschutzbehörde über ein Telekommunikationsunternehmen, das mehrere seiner Löschanfragen nach dem fehlerhaften Versand eines E-Mail-Newsletters nicht berücksichtigt hatte.
Der Fall betraf Magyar Telekom Nyrt., das versehentlich einen E-Mail-Newsletter an den Beschwerdeführer gesendet hatte. Dies geschah, weil die E-Mail-Adresse, die ein Dritter beim Abonnement angegeben hatte, sich nur durch einen Punkt vor dem „@“-Zeichen von der des Betroffenen unterschied, was dazu führte, dass der E-Mail-Dienst Gmail die beiden als identische Adresse behandelte.
Obwohl der Betroffene kein Kunde von Magyar Telekom Nyrt. war, forderte er wiederholt die Löschung seiner Daten, erhielt jedoch weiterhin den Newsletter. Anstatt auf die Anfragen des Betroffenen zu reagieren und die Daten zu löschen, erhielt er lediglich einen Link zur Abbestellung des Newsletters. Dieser führte ihn jedoch zu einer Anmeldeseite, bei der er die Abmeldung nicht abschließen konnte, ohne Kunde des Unternehmens zu sein.
Sanktionsadressat
Magyar Telekom Nyrt.
Bußgeld
28.100 EUR
Verletzte Rechtsnorm
Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO
Art. 6 Abs. 1 DSGVO
Art. 12 Abs. 2, 3 und 4 DSGVO
Art. 17 Abs. 1 DSGVO
Art. 25 Abs. 2 DSGVO
Matthias A. Walter, http://www.tec4net.com
EDV-Sachverständiger und Datenschutzauditor
Quellen und Links:
Datenschutzbehörde: Ungarn – Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság
https://www.naih.hu/hatarozatok-vegzesek?download=405:erintetti-jogok-biztositasanak-kotelezettsege-nem-ugyfel-erintettek-reszere
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