OLG München: E-Mail-Dienste müssen keine Kundendaten herausgeben

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat entschieden, dass ein E-Mail-Hosting-Dienst wie Google nicht verpflichtet ist, persönliche Daten seiner Nutzer offenzulegen, selbst wenn über deren E-Mail-Adressen rechtswidrige Inhalte auf einer anderen Plattform veröffentlicht wurden. Damit hob das OLG eine Entscheidung des Landgerichts München I auf, das zuvor eine Herausgabepflicht angenommen hatte.

Ausgangspunkt des Falls war ein deutsches Automobilunternehmen, das auf einer Bewertungsplattform durch mehrere negative Beiträge kritisiert wurde. Das Unternehmen sah darin falsche Tatsachenbehauptungen sowie mögliche strafbare Handlungen wie Verleumdung. Die Plattform stellte lediglich die E-Mail-Adressen der Verfasser bereit, da keine weiteren Daten gespeichert waren. Um Namen und Anschriften der Autoren zu ermitteln, wandte sich das Unternehmen an den E-Mail-Anbieter. Google verweigerte die Herausgabe, da es hierfür keine Rechtsgrundlage sah.

Während das Landgericht noch eine Herausgabepflicht bejahte, folgte das OLG der Argumentation Googles. Es stellte klar, dass das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) nicht für E-Mail-Anbieter gilt. E-Mail-Dienste fallen in den Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes (TKG), welches eine Auskunftserteilung nur gegenüber Behörden wie Polizei oder Staatsanwaltschaft vorsieht – nicht jedoch gegenüber Privatpersonen oder Unternehmen. Eine sogenannte „Kettenauskunft“, bei der Daten von einem Dienst zum nächsten weitergegeben werden müssten, sei vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht vorgesehen.

Das Gericht erkannte zwar an, dass durch diese Regelung eine Schutzlücke entsteht: Opfer von Verleumdungen haben faktisch keine Möglichkeit, zivilrechtliche Ansprüche gegen anonyme Verfasser durchzusetzen, wenn die Plattform keine weiteren Daten außer einer E-Mail-Adresse speichert. Es betonte jedoch, dass eine Ausweitung der Auskunftspflichten nicht Aufgabe der Gerichte sei, sondern dem Gesetzgeber vorbehalten bleibe. Dieser arbeite bereits an Änderungen, die eine erweiterte Auskunftspflicht insbesondere über IP-Adressen vorsehen könnten.

Die Entscheidung des OLG ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Gericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zu. Damit könnte die Frage höchstrichterlich geklärt werden, wie weit Auskunftspflichten von Online-Diensten reichen.

Die Entscheidung des OLG zeigt, wie komplex Datenschutz und IT-Sicherheit im digitalen Umfeld sind. Unternehmen müssen ihre Rechte wahren, ohne gesetzliche Vorgaben zu verletzen – sei es beim Umgang mit personenbezogenen Daten oder bei der Absicherung der IT.

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Matthias A. Walter, http://www.tec4net.com

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Quellen und Links:

OLG München, Beschluss v. 26.08.2025 – 18 W 677/25 Pre e
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2025-N-22097?hl=true

LG München I, Beschluss vom 19.02.2025 – 25 O 9210/24
https://openjur.de/u/2513782.html

Passwortherausgabe nur bei schweren Straftaten
https://www.vermittlungsausschuss.de/SharedDocs/auschuesse-termine/va/ergebnis/19wp/20210324-ergebnis.pdf?__blob=publicationFile&v=3

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