Werbe-E-Mails als unzumutbare Belästigung

Der versand unerwünschter E-Mail-Werbung ist verboten. Bereits eine einzelne E-Mail, jedes Mailing oder auch jede Newsletter-Ausgabe, deren Versendung ohne die Einwilligung des Empfängers erfolgt, kann zu einer teuren Abmahnung führen. Dabei werden nicht nur  die Versender selbst in die Haftung genommen. Auch Werbeagenturen können sich gegenüber ihren Auftraggebern schadenersatzpflichtig machen, wenn die Werbeleistung wettbewerbswidrig ist.

Bereits seit Juli 2004 gilt das neue Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach § 7 UWG sind unerwünschte Werbe-E-Mails als „unzumutbare Belästigung“ immer wettbewerbswidrig. Die Regelung betrifft das Versenden an private und gewerbliche Empfänger.

Eine unzumutbare Belästigung ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 UWG immer dann gegeben, wenn die Einwilligung des Adressaten für das Versenden der E-Mail fehlt, oder der Absender seine Identität verschleiert oder verheimlicht oder die E-Mail keine gültige Adresse enthält, unter der der Empfänger das künftige Zusenden von Mails untersagen bzw. sich austragen kann.

Im Umkehrschluss bedeutet das für jede einzelne E-Mail, dass eine vorherige Einwilligung des Empfängers vorliegen muss, dass sie ein vollständiges Impressum enthalten muss, dass eine Austragungsmöglichkeit enthalten sein muss.

Fehlt lediglich eine der drei genannten Voraussetzungen, liegt bereits eine unzumutbare Belästigung vor. Es reicht daher für die Abmahnung völlig aus, dass nur die Einwilligung für das Versenden der eMail oder dass nur die Möglichkeit zum Austragen aus dem Verteiler oder das Impressum fehlt.

Damit ist es unzulässig, sich aus dem Internet Adressen potentieller Kunden und Interessenten zu suchen und diese dann mit einer E-Mail auf ein neues Angebot hinzuweisen. Schreiben Sie auch niemanden per E-Mail an, um nachzufragen, ob zukünftig Informationen erwünscht sind. Verboten ist auch das sog. Opt-Out-Verfahren, bei dem jemand solange einen Newsletter erhält, bis er sich aus dem Verteiler austrägt.

Auch das Kaufen oder Mieten von Adressendateien ist problematisch. Wer sich dafür entscheidet, muss sich sicher sein, dass tatsächlich für sämtliche Adressen eine Einwilligung des Empfängers vorliegt.

Weiter interessant ist in diesem Zsammenhang, dass der Versender einer solchen Werbemail nach § 34 BDSG verpflichtet ist dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und den Zweck der Speicherung.

Kommt der Versender dieser Aufforderung nach Fristsetzung nicht nach, so kann eine Anzeige bei der zuständigen Behörde erstattet werden. Die Bußgeldvorschriften sind in § 43 BDSG geregelt, ein Auflistung der Zuständigen Behörden finden Sie unter www.bundesdatenschutz.info im Downloadbereich.

Matthias A. Walter, http://www.tec4net.com
EDV-Sachverständiger und Datenschutzauditor

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Quellen:

Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.03.2003, Az. I-5 U 39/02

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (BGB)
http://dejure.org/gesetze/UWG/7.html

Liste der Aufsichtsbehörden der Länder
http://www.it-sachverstand.info/web/downloads/aufsichtsbehoerdenbundeslaender.pdf