Führungskräfte dürfen nicht als Datenschutzbeauftragte fungieren

Auch Jahre nach Inkrafttreten der DSGVO sieht man immer noch auf LinkedIn oder auf Unternehmenswebseiten, dass leitende Angestellte – beispielsweise Geschäftsführer oder IT-Leiter – gleichzeitig als Datenschutzbeauftragte (DSB) für ihr Unternehmen benannt werden.

Was viele Unternehmen nicht wissen: Diese Praxis ist rechtlich unzulässig.

Tatsächlich kann dies sogar den Eindruck erwecken, dass ein Unternehmen es mit dem Datenschutz nicht besonders genau nimmt. Ein qualifizierter DSB würde einen solchen Interessenkonflikt sofort erkennen und eine derartige Bestellung verhindern. Finden sich dann noch datenschutzrechtliche Mängel in der Datenschutzerklärung, könnte dies schnell das Vertrauen von Kunden, Geschäftspartnern oder sogar Aufsichtsbehörden erschüttern.

Der rechtliche Hintergrund

Das Problem liegt in einem Interessenkonflikt: Die Rolle des betrieblichen Datenschutzbeauftragten darf nicht mit einer verantwortlichen Führungskraft oder dem IT-Dienstleister, der technische Maßnahmen umsetzt und Systemänderungen vornimmt, kombiniert werden. Dies ergibt sich aus Art. 38 Abs. 6 DSGVO sowie § 40 Abs. 6 BDSG, die in einem solchen Fall eine Abberufung des DSB vorsehen.

Weitere Details hierzu finden sich in der Stellungnahme¹ des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht vom 20.10.2016.

Mögliche Sanktionen

Ernennt ein Unternehmen trotz der Bestellpflicht gemäß Art. 37 Abs. 1 lit. c DSGVO einen unzulässigen Datenschutzbeauftragten, stellt dies einen Verstoß gegen die DSGVO dar. In einem solchen Fall können Bußgelder gemäß Art. 83 Abs. 4 und 5 DSGVO verhängt werden, wie es bei einem Berliner Unternehmen der Fall² war.

Empfehlung

Unternehmen sollten dringend darauf achten, dass der Datenschutzbeauftragte unabhängig agieren kann und keine Interessenkonflikte bestehen. Eine rechtlich korrekte Bestellung vermeidet nicht nur Sanktionen, sondern zeigt auch gegenüber Kunden und Geschäftspartnern, dass Datenschutz ernst genommen wird.

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Matthias A. Walter, http://www.tec4net.com

EDV-Sachverständiger | Auditor für Datenschutz und IT-Sicherheit


Quellen und Links:

¹ Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht
https://www.lda.bayern.de/media/pm2016_08.pdf

² Bußgeld wegen Interessenkonflikt des Datenschutzbeauftragten
https://it-news-blog.com/?p=2801

Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz
http://hinweisgeber-management.com


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